Betriebsstätte
ist jede feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. In den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) werden folgende Einrichtungen als Betriebsstätte bezeichnet: Ort der Leitung, Zweigniederlassung, Geschäftsstelle, Fabrikationsstätte, Werkstätte, Bergwerk, Öl- oder Gasvorkommen, Steinbruch. Diese Aufzählung nennt nur typische Betriebsstätten, ist aber nicht abschließend, sodass auch andere feste Geschäftseinrichtungen als Betriebsstätte in Betracht kommen können. Für Bauausführungen oder Montagen gilt, dass sie jedenfalls dann eine Betriebsstätte begründen, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet (diese Frist weicht bei einigen DBA ab, sodass hier jedenfalls das jeweilige DBA zu beachten ist).
Keine Betriebsstätte sind insbesondere reine Lager, Ausstellungsräume oder Auslieferungslager, sowie die Warenbestände selbst. Auch reine Einkaufs- oder Informationsbeschaffungseinrichtungen begründen ebenso wenig eine Betriebsstätte, wie Einrichtungen für bloße Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten. Auch in diesen Fällen ist jedoch immer das jeweilige DBA zu beachten, da in manchen DBA Abweichungen bei der Betriebstättendefinition vorgesehen sind.
Die DBA sprechen auch dann von einer Betriebsstätte, wenn für das Unternehmen eine abhängige Vertreterin/ein abhängiger Vertreter tätig wird, der Abschlussvollmacht besitzt und diese auch gewöhnlich ausübt (Vertreterbetriebsstätte). In diesem Fall darf der andere Staat jene Gewinne, die die Unternehmerin/der Unternehmer durch die Vertreterin/den Vertreter erwirtschaftet, besteuern. Die Provision hat die Vertreterin/der Vertreter selbst zu versteuern. Maklerinnen/Makler, Kommissionärinnen/Kommissionäre oder andere unabhängige Vertreterinnen/andere unabhängige Vertreter führen zu keiner Vertreterbetriebsstätte, sofern sie im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
Manche DBA sehen vor, dass durch die Erbringung einer Dienstleistung auch ohne feste Geschäftseinrichtung und ohne Vertreterin/Vertreter eine Betriebsstätte anzunehmen ist, wenn die unternehmerische Tätigkeit im anderen Staat einen bestimmten Zeitraum, zumeist sechs Monate, übersteigt (Dienstleistungsbetriebsstätte). Da im Staat der Aktivität eine allfällige Steuerpflicht an das Vorliegen einer Betriebsstätte (Vertreterbetriebsstätte, Dienstleistungsbetriebsstätte) knüpft, sollten diesbezügliche Fragen genau abgeklärt werden.
Wird im anderen Staat eine Betriebstätte betrieben, müssen die Gewinne des Unternehmens zwischen der Betriebstätte und dem Stammhaus aufgeteilt werden. Nach dem Recht der DBA erfolgt die Gewinnaufteilung nach dem Fremdvergleichsgrundsatz. Der Fremdvergleichsgrundsatz erfordert es, dass Geschäftsbeziehungen zwischen der Betriebstätte und dem Stammhaus in gleicher Weise behandelt werden wie Geschäftsbeziehungen zwischen unabhängigen Unternehmen. Die österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien 2010, die dem Fremdvergleichsgrundsatz folgen, behandeln die Frage der Gewinnzuteilung an Betriebsstätten.